Sozialfonds Ahlten e.V.

Schnelle, unbürokratische Hilfe für Menschen in Ahlten



Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sozialfonds Ahlten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte-Ahlten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein will seinen Beitrag dazu leisten, die Armut und Not in Ahlten zu lindern.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wohltätigkeit zur Linderung der Armut und Not in Ahlten. Dieser
Satzungszweck wird einerseits durch das Einwerben von Schenkungen für eine unbürokratische Unterstützung
von in Schwierigkeiten geratenen Menschen in Ahlten, andererseits durch Schenkungen an ebendiese
verwirklicht – mit finanziellen Mitteln zur freien Verfügung oder die Beschaffung und Weitergabe von benötigten
Gegenständen oder auch die Bezahlung von Dienstleistungen, die andere Personen oder Einrichtungen für die
zu unterstützenden Menschen erbringen.
(3) Die konkreten Maßnahmen und Möglichkeiten zur Linderung der Armut und Not werden in einer gesonderten
Schenkungsordnung festgelegt, wie auch die Möglichkeiten der Beantragung von Schenkungen.
(4) Eine Rückzahlung der Schenkungen wird nicht erwartet, aber akzeptiert, sofern dies von den zu
unterstützenden Menschen gewünscht wird.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Verein ist in seinem Wirken unabhängig und frei.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische
Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht
begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch Bestätigung an das neue Mitglied per Briefpost oder E-Mail wirksam.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, alle wesentlichen Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind,
wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc.
innerhalb eines Monats dem Vorstand mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder
Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem
Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es i) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder ii) mehr
als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei
Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu
unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
und einem Beisitzer.
(2) Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister obliegen die Vertretung des Vereins nach
§ 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte; der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer durch zwei
dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung des Vorstands, eine Beitragsordnung und eine
Schenkungsordnung zu erlassen und diese mit einfacher Mehrheit zu ändern.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln
gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein
endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch
die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den
Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Die Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes des Sozialfonds
Ahlten e. V. geregelt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl und die Abberufung von zwei Kassenprüfern,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (Briefpost, E-Mail etc.) eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge,
die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
(4) Die Sitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. In begründeten Ausnahmefällen oder wenn ein
Versammlungsverbot dies notwendig macht, können die Sitzungen auch in einem Online-Format stattfinden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend
ist. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass das vorgenannte Quorum nicht erreicht
wird, zu einer im Anschluss stattfindenden zweiten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
eingeladen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen
mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen
der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal im Jahr vor dem Termin der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser über das Ergebnis zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und sind keinerlei Weisungen bezüglich ihrer
Prüfungstätigkeit unterworfen.
(4) Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuer begünstigter
Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lehrte, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Ahlten zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen
wurde.
………………………………………
Lehrte-Ahlten, den 26.01.2023


Schenkungsordnung

Die Ursachen für eine finanzielle Not sind vielschichtig, oftmals unkalkulierbar und folgenschwer. Der Verlust
des Arbeitsplatzes, eine Erkrankung oder der Tod eines Familienmitgliedes sowie das Ende familiärer
Strukturen verändern die finanzielle Situation von Einzelnen oder ganzer Familien oftmals mit
schwerwiegenden Folgen für die Lebensqualität bis hin zur existentiellen Not.
Volkswirtschaftliche Probleme in Folge von nationalen oder internationalen gesellschaftlichen Krisen und
Kriegen, Unruhen oder Umweltkatastrophen beeinträchtigen den finanziellen Spielraum der Menschen
kurzfristig. Ein Gegensteuern ist oftmals aufgrund der finanziellen Situation der Menschen oder Familien nicht
möglich, so dass die Armut mit all ihren Folgen droht.
Kinder und Jugendliche sind den Folgen hilflos ausgeliefert. Einerseits fehlt es ihnen an vielem, was für andere
selbstverständlich ist und andererseits können und sollen die jungen Menschen keinen Beitrag zum finanziellen
Unterhalt ihrer Familien oder ihres Umfeldes leisten.
Viele Senioren, die ihren Lebensunterhalt aus der Rente bestreiten müssen, können Vermögenseinbußen oder
Preiserhöhungen nicht kompensieren.
Menschen, die auf eine Förderung aus den Sozialsystemen warten oder die an der Schwelle der Bedürftigkeit
sind, benötigen immer häufiger temporär oder situativ Unterstützung.
Geflüchteten soll das Einleben in Ahlten erleichtert werden. Auch wenn die staatlichen Unterstützungen
greifen, sind kleine Hilfen oftmals ein willkommener Beitrag zu einem gelungenen Start in ein neues Leben.
All diesen Menschen möchte der Sozialfonds Ahlten e. V. mit dem Einsatz von finanziellen Mitteln
unbürokratisch, schnell, diskret, ohne jegliche Verpflichtung in Form einer Schenkung helfen. Der Sozialfonds e.
V. kann die Not nicht beseitigen, aber einen Beitrag zur Überbrückung der Not leisten.
§ 1 Kreis der zu Beschenkenden
Nr. 1) Unterstützung von in finanzielle Not oder in Schwierigkeiten geratenen Menschen in Ahlten
Nr. 2) Unterstützung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen, Senioren, erwachsenen Menschen aller
Geschlechter und Familien in Ahlten
§ 2 Unterstützungsbedarf
Der Unterstützbedarf wird durch die zu beschenkenden Personen direkt oder über Dritte wie folgt mitgeteilt,
wobei ein konkreter Nachweis nicht zwingend notwendig ist:
Nr. 1) Gespräche mit Vereinsmitgliedern des Sozialfonds Ahlten e. V.
Nr. 2) Dokumente über Erkrankungen, Trauerfälle oder Trennungen in der Familie oder im unmittelbaren
Umfeld
Nr. 3) Kündigungsschreiben oder Vermögensauskünfte
Nr. 4) Information von Vereinen, Schulen, Kitas, Hort etc. über nicht gezahlte Beiträge etc.
Nr. 5) Informationen von Hilfsorganisationen (z.B. DRK, Caritas)
§ 3 Arten der Unterstützung
Nr. 1) Mittagessen, Nachhilfe, Freizeitangebote, Ausflüge für Kinder und Jugendliche (incl. Schule)
Nr. 2) Weiterbildung: z. B. Aus- und Fortbildung, Fahrtkosten
Nr. 3) Gesundheit: z. B. Heilsfürsorge, Kuren, Reha, Beratungen, psycholog. Betreuung
Nr. 4) Anschaffungen: z. B. Spiel- und Sportgeräte, Möbel, Computer und Zubehör, Hausrat, Musikinstrumente,
Bekleidung, Lebensmittel, Güter des täglichen Bedarfs
Nr. 5) Dienstleistungen: z. B. Reparaturen, Babysitter, Kinderbetreuung, Schwimmkurse
Nr. 6) Weiteres: z. B. Flüchtlingsarbeit, Resozialisierungsmaßnahmen, Aufstockung staatlicher Fördergelder,
Unterstützung von Einrichtungen, Vorfinanzierung B u T-Mittel
Nr. 7) sonstige nicht aufgeführte Unterstützungen, sofern sie dem Zweck des Vereins entsprechen
§ 4 Allgemeines
Nr. 1) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Schenkungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Nr. 2) Satzungskonforme Schenkungen an Vereinsmitglieder sind besonders zu dokumentieren.
§ 5 Anträge
Nr. 1) Anträge können formlos mündlich oder in Textform an die Vorstandsmitglieder gerichtet werden.
Nr. 2) Eine Kontaktaufnahme ist über die Mitglieder, über die Kindertagesstätten, die Grundschule, den Hort,
den Jugendtreff, das Büro der Martinskirchengemeinde und über die Verwaltungsnebenstelle in Ahlten
möglich.
§ 6 Entscheidungen
Nr. 1) Über Schenkungen bis zu 50 € entscheidet ein Vorstandsmitglied allein.
Nr. 2) Darüberhinausgehende Beträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Entscheidung im
Umlaufverfahren ist möglich.
Nr. 3) Über weitere Zuwendungsarten entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder Sie wird vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit erlassen und geändert.
§ 2 Beschluss
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages.
§ 3 Erhebung
Nr. 1) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum 31.03. in einer Summe erhoben.
Nr. 2) Bei Tod, Austritt oder Ausschluss sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit vor dem 31.03. entfällt die
Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr.
Nr. 3) Bei Tod, Austritt oder Ausschluss sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit nach dem 31.03. fällt der
Mitgliedsbeitrag in voller Höhe an.
Nr. 4) Die Erhebung erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vom Girokonto des Vereinsmitgliedes, welches
für ausreichende Deckung auf dem Girokonto zu sorgen hat. Eventuell anfallende Lastschriftrückgabegebühren
werden nachbelastet.
§ 4 Beitrag
Nr. 1) Der Jahresbeitrag beläuft sich auf:
Für Natürliche Personen: 12 €
Für Juristische Personen: 0 €
Nr. 2) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 5 Vereinskonto
IBAN: DE31251933311163915600
BIC: GENODEF1PAT
Kreditinstitut: Volksbank eG Hildesheim-Lehrte-Pattensen